Zur Abgrenzung der Abmahnung von der Berechtigungsanfrage
In diesem Urteil vom 27.02.2007 hatte das Landgericht die Frage zu beurteilen, ob eine vorgerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme eine Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung) bedeutete. Das LG verneinte diese Frage zurecht.
Waährend die Abmahnung ein ernsthaftes und endgültiges Begehren einer Unterlassung des angegriffenen Verhaltens beinhaltet, stellt die Berechtigungsanfrage lediglich eine Einladung über einen vorgerichtlichen Gedankenaustausch dar. An der Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, wenn die anfragende Firma die Verletzung eines eigenen Rechts behauptet, solange sie nicht hinreichend deutlich Unterlassung begehrt.
nach obenWo liegen jetzt die finanziellen Konsequenzen? Eine simple Berechtigungsanfrage stellt nach Ansicht der Richter keinen schadensersatzpflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §823 BGB dar, eine unberechtigte Abmahnung dagegen schon. Für letztere kann der dadurch Genötigte Ersatz seiner Aufwendungen zur Abwehr der Abmahnung verlangen, Anwaltskosten z.B., für erstere nicht.
Fazit: Wer unsicher ist, ob der andere tatsächlich sein Recht verletzt, sollte erst einmal eine Berechtigungsanfrage stellen bevor er abmahnt.
Berechtigungsanfrage, weiteres
Urteil erhältlich unter: https://www.justiz.baden-wuerttemberg.de(Direktlink)