Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzungen des Urheberrechts

Bei Urheberrechtsverletzungen kann ein Gerichtsstand dort begründet sein, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Gerade bei Verletzungen des Urheberrechts durch das Medium Internet kann dieser Gerichtsstand theoretisch überall dort sein, wo das Onlineangebot abgerufen werden kann. Der Rechner in Hamburg, der eine Webseite aus Stuttgart abruft, könnte damit einen Gerichtsstand in Hamburg begründen. Für Geschädigte ist das recht bequem, denn sie müssen zumindest bei inländischen Rechtsverletzungen nicht auch noch den Rechtsbrechern in der Republik hinterherlaufen, sondern können an ihrem Wohnsitz klagen. Für ausländische Webseiten, insbesondere solche aus dem europäischen Ausland, muss aber differenziert werden, wie ein Beschluss des OLG Köln vom 30.10.2007 zeigt.

Mit seinem Beschluss unter dem Aktenzeichen 6 W 161/07, welcher bei JurPC abrufbar ist, machte das Oberlandesgericht deutlich, dass die reine Abrufbarkeit des Angebots nicht ausreicht. Für den Fall nämlich, dass der Anbieter des rechtswidrigen Angebots im europäischen Ausland sitzt, muss auf Art. 5 Absatz 3 der EUGVVO Rücksicht genommen werden, der lautet wie folgt:

nach oben Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
Absatz 3: wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dabei erforderlich, dass sich das rechtsverletzende Angebot wenigstens auch an deutsche Abnehmer oder Interessenten richtet. Das OLG Köln übertrug diesen Grundsatz auf Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Danach muss das rechtsverletzende Angebot Eigenschaften haben, welche deutlich machen, dass sich das Angebot zumindest auch an deutsche Abnehmer oder Interessenten richtet.

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Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Webseite (auch) in deutscher Sprache gehalten ist, Warenversand ausdrücklich auch nach Deutschland angeboten wird und/oder Bezahlung auch in Euro möglich ist. Letztes Kriterium ist nach Ansicht der Kölner Richter alleine nicht tragfähig. Mit Euro könne auch woanders innerhalb der Europäischen Union gezahlt werden.

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Der Umstand, dass die Webseite im konkreten Fall nicht in Deutsch vorgehalten wurde, dafür in sechs anderen Sprachen, sprach im zu beurteilenden Fall klar dagegen, dass sich das Angebot (auch) an inländische Abnehmer oder Interessenten richtet.

Fazit:Wir können daher festhalten, dass eine Urheberrechtsverletzung auf einer Webseite dann einen inländischen Gerichtsstand begründen kann, wenn:

  1. sie auch in Deutschland abrufbar ist
  2. sie (auch) an Inländer gerichtet ist, wozu
    1. entweder die Sprache der Webseite
    2. die Lieferung nach Deutschland
    3. oder die Zahlungsweise Hinweise liefern können.

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