Urheberrechtsvergütung für Drucker abgelehnt
nach obenDie Begründung des BGH ist schlüssig und erfreulich knapp darstellbar: Kurz gesagt führte der BGH aus, dass ein Drucker sich alleine nicht zur fotomechanischen Vervielfältigung im Sinne des §54a UrhG eigne, sondern hierfür andere Geräte benötigt werden, z.B. Scanner. Diese seien aber bereits der Vergütungspflicht unterworfen, so dass nach derzeitiger Gesetzeslage der Drucker als weniger geeignetes Gerät nicht der Vergütungspflicht unterliege.
nach obenZwar könnten veröffentlichte digitale Texte und Werke auch gedruckt und damit vervielfältigt werden. Allerdings sei vielfach von einem Einverständnis des Urhebers für einen Druck zum privaten Gebrauch auszugehen, oft sei dieses Recht ausdrücklich eingeräumt. Daher müsse nicht noch eine Vergütung für ein bereits bestehendes Recht geleistet werden. Anders sähe es bei Büchern aus, die sich nur über den Umweg der Ablichtung vervielfältigen liessen.
Den gesamten Text der Pressemitteilung können Sie auf dem Server des Bundesgerichtshofs nachlesen.