Urheberrechtsvergütung für Drucker abgelehnt

Der bittere Kelch der Urheberrechtsvergütung für Drucker, welche eine Verteuerung von Druckern zur Folge gehabt hätte, ging an den Herstellern und am Verbraucher vorbei. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Drucker nicht zu den in §54a UrhG genannten Geräten gehöre, welche einer Gerätevergütungspflicht unterliegen.

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Die Begründung des BGH ist schlüssig und erfreulich knapp darstellbar: Kurz gesagt führte der BGH aus, dass ein Drucker sich alleine nicht zur fotomechanischen Vervielfältigung im Sinne des §54a UrhG eigne, sondern hierfür andere Geräte benötigt werden, z.B. Scanner. Diese seien aber bereits der Vergütungspflicht unterworfen, so dass nach derzeitiger Gesetzeslage der Drucker als weniger geeignetes Gerät nicht der Vergütungspflicht unterliege.

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Zwar könnten veröffentlichte digitale Texte und Werke auch gedruckt und damit vervielfältigt werden. Allerdings sei vielfach von einem Einverständnis des Urhebers für einen Druck zum privaten Gebrauch auszugehen, oft sei dieses Recht ausdrücklich eingeräumt. Daher müsse nicht noch eine Vergütung für ein bereits bestehendes Recht geleistet werden. Anders sähe es bei Büchern aus, die sich nur über den Umweg der Ablichtung vervielfältigen liessen.

Den gesamten Text der Pressemitteilung können Sie auf dem Server des Bundesgerichtshofs nachlesen.

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