Die 10% Zement-Klausel beim Wohnflächenmangel
In seinem veröffentlichten Urteil vom 17.10.2007 (Link auf die Entscheidungssammlung NRW)schließt das Landgericht zwar nicht aus, dass ein erheblicher Mangel bereits früher vorliegen könne, etwa im Fall einer zugesicherten Wohnungsgröße, macht aber gleichzeitig deutlich, dass der Kläger bei einer um mehr als 10 Prozent geringeren als der vereinbarten Wohnfläche nicht machweisen müsse, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt sei. Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz noch anders entschieden.
nach obenDie Frage, welche Berechnungsmethodik Anwendung finden sollte, hatte das Landgericht ebenfalls konform zur übrigen Rechtsprechung von örtlichen Gegebenheiten und dem Einzelfall abhängig gemacht. Im vorliegenden Fall konnten die Wohnungsmaße wegen Ortsüblichkeit noch anhand der alten DIN 283 bestimmt werden.