Die 10% Zement-Klausel beim Wohnflächenmangel

Erneut hatte sich ein Landgericht mit der Frage des erheblichen Mangels im Mietrecht zu beschäftigen. Die vom BGH im Jahr 2004 gezogene Grenze von 10% Minderwohnfläche, ab dem stets ein erheblicher Mangel der Mietsache anzunehmen sei, wurde jüngst vom Landgericht Münster bekräftigt. Dabei, so das Landgericht, liegt die Grenze bei genau 10%, es seien keine Gründe ersichtlich, diese Grenze nach oben oder unten auszudehnen auch wenn der Mangel nur wenige Promille über den 10% läge.

In seinem veröffentlichten Urteil vom 17.10.2007 (Link auf die Entscheidungssammlung NRW)schließt das Landgericht zwar nicht aus, dass ein erheblicher Mangel bereits früher vorliegen könne, etwa im Fall einer zugesicherten Wohnungsgröße, macht aber gleichzeitig deutlich, dass der Kläger bei einer um mehr als 10 Prozent geringeren als der vereinbarten Wohnfläche nicht machweisen müsse, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt sei. Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz noch anders entschieden.

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Die Frage, welche Berechnungsmethodik Anwendung finden sollte, hatte das Landgericht ebenfalls konform zur übrigen Rechtsprechung von örtlichen Gegebenheiten und dem Einzelfall abhängig gemacht. Im vorliegenden Fall konnten die Wohnungsmaße wegen Ortsüblichkeit noch anhand der alten DIN 283 bestimmt werden.

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