Bundestag winkt zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle durch

Lange erwartet, endlich (fast) da. Seit 2004 streiten sich Interessenverbände, Gesetzgeber und Juristen um den so genannten "Zweiten Korb" der im Jahr 2003 in einem ersten Teil beschlossenen Urheberrechtsreform. Am 05.07. 2007 hat die Gesetzesänderung den Bundestag passiert und wird vermutlich ungeändert den Bundesrat überstehen. Was ändert sich?

Für die Masse erst einmal nicht viel: Zum Thema der Privatkopie gibt es nichts Neues, außer, dass nun ausdrücklich, so der Wortlaut des Bundesministeriums der Justiz, das Herunterladen bei "illegalen Tauschbörsen" verboten ist. Gemeint ist wohl eher das Herunterladen illegal hergestellter oder vorgehaltener Inhalte von dort. Das war bisher auch schon verboten, wurde aber nochmals klargestellt.

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Die Privatkopie selbst bleibt weiterhin in den bisherigen Grenzen erlaubt. Die von den Interessenverbänden der Musikindustrie geforderte Beschränkung des Rechts der Privatkopie auf den Eigentümer des rechtmäßig erworbenen Originalträgers, wurde nicht beschlossen. Es soll aber untersucht werden ob Handlungsbedarf besteht.

Zum Ausgleich soll eine geänderte Geräteabgabe wie es sie schon bei Druckern und Leerkassetten, CD-Rohlingen usw. gibt, die Folgen rechtmäßiger Privatkopien finanziell ausgleichen.

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Erweiterte Rechte für Wissenschaft und Forschung

Die Schranken des Urheberrechts werden zugunsten von Wissenschaft und Forschung erweitert. Diese sollen die Möglichkeit haben, die Inhalte ihrer Bibliotheken in moderatem Umfang auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, abhängig von der Menge der gekauften Originale. Begründet wird das mit der Stärkung des Wissenschafts- unf Forschungsstandorts Deutschlands, also mit einem überragenden Allgemeininteresse.

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Unbekannte Nutzungsarten nunmehr unbeschränkt übertragbar

Eine wesentliche Änderung ergibt sich im Bereich der Rechteübertragung zwischen Urheber und Verwerter. Bisher ist es verboten dem Urheber Verträge anzudienen, in denen jener seine Nutzungs- und Verwertungsrechte für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten gleich mit überträgt.

Das soll in Zukunft erlaubt sein. Der Urheber ist dann an den Erträgen der neuen unbekannten Nutzungen (soweit vertraglich eingeräumt) finanziell zu beteiligen, ausserdem steht ihm ein dreimonatiges Widerrufsrecht nach Kenntnis von der beabsichtigten neuen Nutzung zu. Die Begründung, nämlich leichtere Verwertung und Verfügbarhaltung für die Allgemeinheit zu ermöglichen, überzeugt nicht: War es vorher erforderlich, den Urheber bezüglich neuer Nutzungen anzufragen und seine Erlaubnis einzuholen, ist es in Zukunft ausreichend, wenn der Urheber informiert wird. Hierzu reicht es, wenn der Verwerter einen Brief an die letzte bekannte Anschrift des Urhebers versendet.

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In der Übertragbarkeit von Rechten für unbekannte Nutzungsarten liegt eine erhebliche Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts, welche durch das dreimonatige Widerrufsrecht nur unvollkommen kompensiert wird. Die derzeitige konkrete Ausgestaltung betont das Interesse der Verwerter. Des weiteren wird der ursprüngliche Vertragspartner aus der Haftung genommen wenn er Verwertungsrechte weitergibt. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht kann so nahezu vollständig vom ursprünglichen Verwertungsverhältnis abgekoppelt werden.

Quellen: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.07.2007
Bundestagsdrucksache 16/5939 vom 04.07.2007

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