Kein Markenschutz für Ordenssymbole der alten DDR

Was für eine interessante Idee: Man lasse sich ein paar alte Symbole der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Marke schützen um den Wiedererkennungswert für eine neue Ostalgiewelle für sich zu nutzen. Freilich: Auch wenn viele die Zeit vor 1990 verklären mögen, einige haben diese Zeit nicht vergessen und hier hakte das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 22.07.2008, AZ: 26 W (pat) 69/05, ein.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Nutzung eines Symbols der ehemaligen DDR als Markenzeichen gegen §8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG verstoße, weil die Verwendung sittenwidrig sei:

Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind.
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Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise ( z.B. alle älteren ehemaligen DDR-Bürger), aber nicht nur diese, in diesem Symbol ein Zeichen der Repression und der Diktatur sehen:

Gerade wegen der Medienberichterstattung über die Freiheitsbeschränkungen durch die Führung der ehemaligen DDR und den Schießbefehl wird nicht nur der Teil der Verbraucher, der selbst unter den Restriktionen und Strafandrohungen im Zusammenhang mit den Ausreisebeschränkungen in der ehemaligen DDR und ihrem Vollzug durch die Sicherheitsorgane dieses Staates gelitten hat oder bei der Ein- oder Ausreise von den Sicherheitskräften der ehemaligen DDR in teils schikanöser Weise kontrolliert und untersucht wurde, die Verwendung eines Symbols der Sicherheitskräfte der ehemaligen DDR als Marke nicht lediglich als Glorifizierung oder Verharmlosung des Verhaltens der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR, son-dern als unerträgliche Verhöhnung der Bevölkerung dieses Staates empfinden.
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Insbesondere wenn man an die Maueropfer, an die politsch Verfolgten und deren Angehörigen denke, sei klar, dass die Eintragung als Marke lediglich purer, politisch unerträglicher Sarkasmus sei zu Lasten der Betroffenen.

Das Bundespatentgericht bestätigte damit folgerichtig die Löschung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Das Urteil selbst enthält weitergehende Überlegungen und Begründungen, weshalb wir es hier verlinken.

Das Urteil ist von der Homepage des Bundespatentgerichts als .pdf-Datei beziehbar: Urteil vom 22.07.2008

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