Zu den Anforderungen an den Dringlichkeitsgrund für eine Einstweilige Verfügung

In einer schon etwas älteren Entscheidung vom 09.11.2007 stellte der 13. Senat des OLG Celle klar, dass die Dringlichkeit in Wettbewerbssachen gemäß §12 Abs. 2 UWG stets zu vermuten ist. Dabei kommt es aber auch darauf an, inwieweit die Wirkungen der Einstweiligen Verfügung den Antragsgegner beeinträchtigen können. Es müsse daher stets eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Im zu beurteilenden Fall, welcher Grundlage des Beschlusses des OLG Celle vom 09.11.2007 zum Aktenzeichen 13 U 176/07 war, ging es um ein bestimmtes Produkt, dessen Verkauf ein wettbewerblicher Interessenverband unter anderem aus Gründen des Lebensmittelrechts untersagen lassen wollte. Freilich richtete sich der Antrag nicht gegen den Hersteller, sondern gegen eine Reihe von Vertriebsstätten des Produkts.

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Das OLG Celle führte unter Hinweis auf die bestehende umfangreiche Judikatur und Literatur aus, dass mehrere Kriterien bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Einstweiligen Verfügung Anwendung finden müssen. So müssen strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit und die Rechtswidrigkeit, gestellt werden.

Eine unzureichend dargestellte Tatsachengrundlage könnte gegen eine Einstweilige Verfügung ebenso sprechen wie die zu erwartende Tiefe des Eingriffe.

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Gleichzeitig läßt das Gericht noch anklingen, dass der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung auch danach beurteilt werden kann, ob und wieweit die behauptete Rechtswidrigkeit eines Handelns im Wettbewerb durch die Verfügung zuverlässig unterbunden werden kann.

Der Volltext der Presseveröffentlichung kann vom Server des Justizministeriums Niedersachen abgerufen werden.

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