Farbwahlklauseln und Schönheitsreparaturen

Geschmack ist nicht jedermanns Sache, dachte sich ein Vermieter und verlangte von seinen Mietern, dass sie bei der Durchführung der malermäßigen Schönheitsreparaturen lediglich neutrale, helle und deckende Farben verwenden dürften. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 befand.

Der BGH stellte in der Entscheidung Az. VIII ZR 224/07 fest, dass der Mieter laut der Klausel im Mietvertrag nämlich nicht nur am Ende der Mietzeit die Wohnung so übergeben müsse, sondern bereits während der Mietzeit die Wohnung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten dürfe. Das aber würde den Mieter unangemessen benachteiligen, befand der BGH und befand daher die gesamte Klausel der Schönheitsreparaturen als unwirksam.nach oben

Anmerkung: Das Urteil kann noch von einer anderen Seite beleuchtet werden: Zwar darf der Vermieter nicht bestimmen, wie der Mieter die Wohnung während der Mietzeit malerisch gestaltet, aber er kann bestimmen, dass die Wohnung nicht in einem quasi unvermietbaren Zustand zurückgegeben wird.

Es gibt eine Reihe von Urteilen, welche festgestellt hatten, dass ein Mieter die Schönheitsreparaturen dann nicht richtig durchgeführt hat, wenn er zwar ordentlich gestrichen habe, aber die Farbwahl so ungewöhnlich (grelle oder sehr dunkle Farben)war, dass die Wohnung kaum noch weiterzuvermieten war.

Mehr zu Schönheitsreparaturen finden Sie auf unserer umfangreichen Mietrechtsseite Schönheitsreparaturen im Mietrecht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 115/08 des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2008.

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