Befristung der Gutscheine auf ein Jahr bei Amazon unzulässig
Die Verbraucherzentrale forderte das Versandhandelsunternehmen Amazon auf, diese Befristung aufzuheben. Als Amazon dem nicht folgte, klagte die Verbraucherzentrale und bekam zuletzt vor dem OLG München, AZ 29 U 3193/07, recht. Mehrere Gerichte hatten bereits ähnlich geurteilt.
Die Befristung auf ein Jahr stellt nach Ansicht des OLG München eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Auch dürften Restguthaben von Gutscheinen nicht innerhalb dieser Frist verfallen.
Die gesetzliche Frist zur Verjährung von Ansprüchen beträgt grundsätzlich drei Jahre. Amazon wich mit seiner Beschränkung von diesem wesentlichen Grundsatz ab.
Fazit: In der Folge wird man von Unternehmen die Gutscheine ausstellen, erwarten dürfen, dass diese ihre Gutscheine datieren und eine dreijährige Verfallsfrist, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild, einräumen.
Gutscheine für zeitlich begrenzte Aktionen sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen.