Kündigung eines Arbeitnehmers wegen schlechter Leistung

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen erheblich schlechterer Leistungen als die ihrer Kollegen zu beurteilen. Die Kündigung wegen Leistungsschwäche kann, wie im zu beurteilenden Fall, unter die verhaltensbedingten Kündigungen eingeordnet werden.

Die gekündigte Arbeitnehmerin war als Packerin und Sorterin verantwortlich für die richtige Zusammenstellung von Kundenbestellungen. Ihre Fehlerrate lag ungefähr dreimal so hoch wie bei ihren Kollegen und Kolleginnen weshalb der Arbeitgeber zweimal eine Abmahnung aussprach und schließlich kündigte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass eine verhaltensbedingte Kündigung dann gerechtfertigt gewesen sei, wenn der Arbeitnehmerin die Schlechtleistung hätte vorgeworfen werden können. Die höhere Fehlerquote sei noch kein ausreichender Kündigungsgrund, weil man das einzelne Arbeitsverhältnis sehen müsse. Vorwerfbar wäre die objektiv schlechtere Arbeit aber dann gewesen, wenn sich die Arbeitnehmerin nicht genug Mühe gegeben hätte. Zur Beurteilung der Frage, ob sich die Arbeitnehmerin nicht genug Mühe gegeben hat, verwies das Gericht an die Vorinstanz zurück.

Fazit: Objektiv schlechtere Leistung des Arbeitnehmers als die anderer vergleichbarer Arbeitnehmer reicht also für eine Kündigung nicht aus. Die schlechte Leistung muss dem Arbeitnehmer auch noch vorgeworfen werden können. Eine Kündigung wegen Leistungsschwäche könnte unter anderem auch eine Kündigung aus personenbedingten Gründen rechtfertigen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 5/08, Urteil vom 17.01.2008 AZ: 2 AZR 536/06.

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