Kündigungsschutzgesetz: Wer muss wie die Voraussetzungen beweisen?

Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall zu entscheiden, welche Beweise die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess beibringen müssen um, je nach Interessenlage, die Geltung oder Nichtgeltung des Kündigungsschutzgesetzes darzulegen.

In den Verfahren 2 AZR 264/07 entschied das BAG am 26. Juni 2008, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer die ihm günstigen Tatsachen vortragen müsse. Hierbei dürften jedoch die Anforderungen an den Arbeitnehmer, welcher regelmäßig nicht den gesamten Überblick über den Betrieb habe, nicht überspannt werden:

Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. Das hat heute der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitnehmer dagegen auferlegt, wesentlich genauer vorzutragen, was der BAG in seinem Urteil ablehnte.

Es reicht also nicht aus, wenn der Arbeitnehmer lediglich nur ungefähre Angaben macht oder schlicht behauptet, andererseits dürfte der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sein, eine genaue Aufstellung aller im Betrieb Beschäftigten zu fertigen. Der Arbeitnehmer - abhängig von seiner konkreten betrieblichen Stellung - wird nur das an Vortrag leisten müssen, was man von ihm vernünftigerweise erwarten kann.

Sodann liegt es am Arbeitgeber, die Behauptungen des Arbeitnehmers durch vollständige Erklärung zu entkräften.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 55/08 vom 26.06.2008

Neu geschrieben

Hauptnavigation