Berechnung von Nebenkosten nach dem Abflussprinzip

Die Berechnung von Nebenkosten im Mietverhältnis birgt Streitpotenzial. Auch und vor allem in Fällen in denen der Mieter meint er werde mit Kosten belastet welche nicht durch seinen Verbrauch im fraglichen Abrechnungszeitraum entstanden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren zum Aktenzeichen: VIII ZR 49/07 am 20.02.2008 einen Fall entschieden, der eine solche Konstellation betraf: Der Vermieter rechnete nach dem sogenannten Abflussprinzip ab, was bedeutet, dass er die Kosten weiterreichte, die ihm selbst im fraglichen Zeitraum entstanden waren. Das Gegenstück ist das so genannte Leistungs- oder Abgrenzungsprinzip, wonach die Kosten per Datum verbrauchsabhängig berechnet werden.

Der langjährige Mieter wehrte sich mit dem Argument, dass die Kostenberechnung nicht auf seinen genauen Verbrauch im Abrechnungszeitraum Rücksicht nahm, sondern ihren Grund auch in vorgängigen Zeiträumen hatte, denn der Vermieter hätte eine Nachzahlungsforderung des Versorgers weitergereicht, welche ihren Gund aber in einem erhöhten Verbrauch eines bereits abgerechneten Zeitraums hatte.

Dieser Einwand erscheint auf den ersten Blick schlüssig: Nach der gesetzlichen Regelung des §556 BGB hat der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Die Weitergabe von Kosten, welche aus vorherigen Zeiträumen resultieren, scheint damit ausgeschlossen zu sein.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip eine zulässige Berechnungsmethode darstelle. Die gesetzliche regelung beschränke die Nebenkostenabrechnung nicht auf eine Verbrauchsabrechnung für einen bestimmten Zeitraum. Die Klage wurde abgewiesen.

Der BGH ließ jedoch ausdrücklich offen, wie mit den Fällen zu verfahren sei, in denen ein Mieter, etwa durch einen Mieterwechsel, mit Kosten belastet würde, welche nicht er verursacht hätte. Für diesen Fall deutete der BGH an, dass eine andere Beurteilung erforderlich sein könnte.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2008

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