Plagiatsvorwurf zurückgewiesen - Tannöd
Dazu erforschten die Richter die historische Aktenlage und stellten fest, dass Parallelen zwischen den Werken der Autoren entweder den damaligen Überlieferungen und Gerichtsakten geschuldet oder, dort wo sie nicht einen Tatsachenkern hatten, für das Werk als Ganzes so unbedeutend waren, dass sie urheberrechtlich nicht ins Gewicht fielen.
Das Gericht meinte dazu:
Der Roman „Tannöd“ ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen
Den gesamten Text der Pressemitteilung entnehmen Sie bitte der Seite des Landgerichts München