Recht am eigenen Bild - Einmal falsch, für immer verboten?

Die Pressekammer des OLG Hamburg hatte über einen Fall zu urteilen, der die Veröffentlichung eines Bildes von Andrea Casiraghi, dem Sohn der Prinzessin Caroline von Hannover betraf. Die Beklagte Burda Senator GmbH ließ in einer ihrer Zeitschriften zwei Bildnisse mit Begleittext veröffentlichen, wobei ein älteres Bild des Klägers und ein neueres gegenübergestellt wurden. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich wegen Verwendung des älteren Bildes (Verletzung des Persönlichkeitsrechts )abgemahnt worden war, gab sie eine Unterlassungserklärung ab mit dem Inhalt, dass sie nicht mehr in der gegebenen Konstellation Text / Bild das Bild verwenden werde. Dem Kläger reichte das nicht aus, was wie folgt begründet wurde:

Die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten hält er (der Kläger, Anm. des Verf.) für schon deshalb unzureichend, weil sie sich nur auf die Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses im Zusammenhang mit dem konkreten Text der beanstandeten Veröffentlichung beziehe und daher jedenfalls zu eng sei. Eine künftige Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses auch als neutrales Porträtfoto sei zudem schon deshalb unzulässig, weil das Bildnis mehrere Jahre alt sei und der Kläger sich inzwischen verändert habe.

Sollte eine Verwendung der Fotografie zur Bebilderung einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis gleichwohl einmal in Betracht kommen, sei ggf. im Bestrafungsverfahren zu klären, ob eine erneute Veröffentlichung durch die Beklagte wegen veränderter Umstände zulässig gewesen sei.

Der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg urteilte am 22.07.2008, Aktenzeichen: 7 U 21/08, dass die Veröffentlichung dieses mehrere Jahre alten Bildes unbedingt zu unterlassen sei. Die erstmalige Verwendung des Bildes begründe die Wiederholungsgefahr.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch darauf zusteht, die erneute Verbreitung des angegriffenen Bildnisses zu unterlassen, und dass dieser Verbotsausspruch in seiner Tenorierung nicht mit Einschränkungen zu versehen ist.
Der Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses folgt aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletzt den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung die jetzt noch im Streit stehende Aufnahme diente, nicht ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist."
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Weder also war die konkrete Veröffentlichung erlaubt, noch dürfte sich die Beklagte spätere Veröffentlichungen vorbehalten. Damit setzt sich das OLG Hamburg bewußt in Widerspruch zur Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004, in der es zu einem ähnlichen Fall hieß:

Ob berechtigte Interessen der Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, ist eine Frage des Einzelfalls.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos nicht allein daraus, daß die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren.

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Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen. Die erneute Verbreitung des Bildnisses der Klägerin kann der Beklagten daher nicht generell verboten werden.

Urteil des BGH vom 09.03.2004, VI ZR 217/03
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Hier streiten im Ergebnis das Recht des Klägers auf künftigen Schutz vor erneuten störenden Verbreitungen des Bildes und das Recht der Presse auf im Zweifel gründliche Prüfung des Einzelfalls. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Bild schon älter ist und insbesondere nicht anläßlich eines "Ereignisses der Zeitgeschichte" aufgenommen wurde. Daher ist es nicht ohne weiteres erkennbar, in welchem Zusammenhang das Bild nochmals zulässig Verwendung finden dürfte, aber darauf kommt es nach der Entscheidung des BGH ja nicht an. Der durchaus pragmatische Ansatz des OLG Hamburg dürfte demnach vor den Augen des Bundesgerichtshofs keine Zustimmung finden.

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