Mieterhöhung bei Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel möglich?

Seit Jahren beharkt der Bundesgerichtshof die Vermieter von Wohneigentum mit einer stetig verschärften Rechtsprechung zum Thema Schönheitsreparaturen. Am 09.07.2008 war es mal wieder soweit: In der Sache VIII ZR 181/07 befand der BGH über die Möglichkeit eines Vermieters, einen Ausgleich für die ursprünglich wirksame, dann weggefallene Schönheitsreparaturklausel durch eine Mieterhöhung zu kompensieren.

Wenig überraschend und juristisch vollkommen korrekt zog der Vermieter den kürzeren. Im Zuge der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre, siehe nur die Entscheidung zu starren Fristen bei Schönheitsreparaturen wurden nach und nach alle starren Fristen in AGB-Klauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt.

Ehemals wirksame Klauseln wurden so blitzschnell unwirksam und der Vermieter mußte die Wohnung letztlich selbst renovieren.

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Das sah ein Vermieter nicht ein, der ja seinerzeit eine gültige Klausel in den Mietvertrag gesetzt hatte und nun meinte, wenn er schon keine Schönheitsreparatur mehr verlangen könnte, dürfte er wenigstens einen Zuschlag auf die Miete im Rahmen von § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB als Ausgleich verlangen, denn vertraglich sei ja vorgesehen gewesen, dass der Mieter die Renovierungslast trage. Es sei daher im Sinne des Vertrages gerechtfertigt, wenn der Mieter nun einer Mieterhöhung zustimmen müsse.

Im Gegenzug wies der BGH darauf hin, dass das Risiko bei der Verwendung einer Klausel stets den Verwender, hier den Vermieter, treffe und nicht denjenigen, der die Klausel akzeptieren müsse. Daher sei ein Ausgleich als Verlust für den Wegfall der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nicht zu gewähren. Im Übrigen sehe gerade §558 BGB eine Mieterhöhung, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, nicht vor.

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Des weiteren wies der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass im Fall einer unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung greife und die bedeute nun einmal, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen habe:

Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/08 vom 09.07.2008 AZ: VIII ZR 181/07

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