Todesstoß für Umlage von Betriebskosten nach Personenzahl?

Die Umlage der Betriebskosten nach Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen klingt zunächst einmal sachgerecht: Wo mehr Leute leben, wird in der Regel mehr verbraucht und vice versa. Rechnet ein Vermieter die Betriebskosten auf dieser Grundlage ab, droht ihm ab jetzt erhebliche Mehrarbeit, da die Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl in Zukunft regelmäßige Kontrollen erforderlich machen wird.

Die bisher in größeren Einheiten oft verwendete Methode, per Zugriff auf das Melderegister Kenntnis vom Belegungsstand der Wohnungen zu erhalten, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2008, AZ VIII ZR 82/07, als unzureichend bezeichnet.

Erfahrungsgemäß, so umschreibt es der Bundesgerichtshof, bildeten die Angaben im Melderegister die tatsächliche Nutzung der Wohnung nur unzureichend ab, womit er wohl meinte, dass entweder mehr oder weniger als die tatsächlich gemeldeten Personen in der Wohnung auf Dauer leben könnten. Daher sei es notwendig, dass der Vermieter selbst die jeweilige Belegung der Wohnung erfasse und entsprechend abrechne.

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Fazit: Das Urteil nimmt die Vermieter in die Pflicht. Diese müssen nun regelmäßig ermitteln, wieviele Personen in einer Wohnung leben. Dass dies enorm arbeitsaufwändig ist und Missbrauchsmöglichkeiten bietet, ist evident. Gerade für Vermieter und Gesellschaften welche umfangreichere Einheiten verwalten, dürfte die Betriebskostenumlage nach Personenzahl endgültig gestorben sein.

Ob der Rest der Vermieter die erhöhten Aufwände in Kauf nimmt ist fraglich. Allenfalls in kleineren Einheiten, in welchen der Vermieter auch noch selbst wohnt, dürfte eine kleine Chance bestehen, diese an sich sinnvolle Form der Betriebskostenumlage am Leben zu erhalten.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.01.2008 Nr. 17/08

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