Unlauterer Wettbewerb UWG: Schwarze Liste mit Verhaltensverboten beschlossen

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Unter anderem durch eine "schwarze Liste" mit dreißig unbedingten Verhaltensverboten soll für den Verbraucher mehr Klarheit in die Rechtslage gebracht werden. Nebeneffekt: Ein Verstoß eines Unternehmers gegen die Verhaltensverbote begründet die Sittenwidrigkeit seines Handelns. Verträge, die durch sittenwidriges Handeln des Unternehmers zustande kamen sind damit nichtig ( (§ 138 BGB).

Die schwarze Liste von Verhaltensverboten haben wir dem Regierungsentwurf übernommen und mit Beispielen zum besseren Verständnis angereichert. Als direkte Folge dürften sich viele Unternehmen auf Abmahnungen gefasst machen, etwa, wenn ein Kunde oder Konkurrent verbotswidriges Verhalten beanstandet.

Ergänzung: Als Anhang zu §3 Absatz 3 UWG ist die Liste jetzt öffentlich zugänglich und seit dem 31.12.2008 in Kraft: Verhaltensverbote UWG, Anhang zu §3 Absatz 3 UWG

Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt: „Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind:

  1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
    z.B. "Mitglied im Verband der besonders ehrenwerten Unternehmer"
  2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
    z.B. falsche CE- oder falsche Bio-Zeichen
  3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
    z.B."Staatlich anerkannt durch..."
  4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
    z.B. wichtig bei sicherheitskritischen Waren oder Dienstleistungen
  5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
    erklärt sich selbst
  6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
    der Unterfall zum vorigen
  7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
    z.B. die Aussage "Nur noch heute!" obwohl die gleiche Ware später auch noch zu haben ist.
  8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
    z.B. ein in England ansässiger Onlineshop, der Waren auch auf Deutsch anbietet, aber dann überraschend Reklamationen nur auf Englisch abwickeln will.
  9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
    Verkehrsfähigkeit ist ein juristischer Begriff: Damit ist die rechtmäßige Handelbarkeit, Kauf- und Verkaufbarkeit in einem bestimmten Gebiet gemeint. Wichtig z.B. bei markenverletzenden Plagiaten, die, weil mit einem Verkaufs- oder Einfuhrverbot belegt ( 14 MarkenG), nicht verkehrsfähig sind. Der Käufer einer nicht verkehrsfähigen Sache läuft Gefahr, dass er die Sache herausgeben muss und auf seinem Schaden sitzen bleibt.
  10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
    z.B. "Wir geben Ihnen volle zwei Jahre Gewährleistung bei unseren Neuwaren!" - das wäre gesetzlich so vorgesehen und daher irreführend.
  11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
    z.B.Schleichwerbung in Zeitungen und Zeitschriften, auch online
  12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
    z.B. als Druckmittel beim Verkauf von Versicherungen, Einbruchssicherungen und dergleichen
  13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
    z.B. Plagiate, ähnliche Nachbauten - hier ist bereits die Werbung verboten.
  14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
    z.B. Schenkkreise und dergleichen
  15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
    z.B. beliebter Trick "Geschäftsaufgabe, dicke Rabatte" - und hinterher wird eine Ecke weiter ein neues Geschäft eröffnet - oder das Geschäft an Ort und Stelle weitergeführt.
  16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
    z.B. "Mit Kauf von "X" erhöhen sich ihre Gewinnchancen.."
  17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
    z.B. "Lieber Herr X, sie haben gewonnen. Sichern Sie sich Ihren Preis noch heute..."
  18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
    z.B. Verstöße gegen das Heilmittelgesetz
  19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
    z.B. "Sichern Sie sich die letzten verfügbaren Exemplare von "X" oder "Aus deutscher Produktion" oder "Made in Germany" usw.
  20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
    z.B. Beliebter Trick von Adresshändlern
  21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
    z.B. Gratisangebote bleiben nach wie vor möglich, aber mit entsprechender Transparenz in der Darstellung
  22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
    z.B. immer noch beliebter Trick von "Online-irgendwas-Branchenbüchern" oder Warenversendern. Für eine in der Regel beschränkt wertige Leistung wird mittels eines Formulars an ein bekanntes Fax eine Verlängerung des Brancheneintrags oder eine Auftragsbestätigung suggeriert, tatsächlich bestand vorher kein Eintrag und kein Auftrag.
  23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
    z.B. Ebay-Verkäufer, die sich als private Verkäufer ausgeben oder diesen Eindruck erwecken
  24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
    das heißt Vortäuschen eines Kundendienstes
  25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
    z.B. "Sanfte" Nötigung zum Kauf
  26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
    z.B. "Ich gehe nicht ohne ihre Unterschrift"
  27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
    schikanöse Handlungen
  28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
    z.B. "Holt Euch die "X" oder den Klingelton "Y"
  29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt und
    kommt gelegentlich vor: Unbestellte Ware wird mit Rechnung versendet, auf Reklamation muss der angebliche Kunde noch selbst verschicken
  30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“
    z.B. beliebt bei Drückerkolonnen: "Wenn ich nicht "X" verkaufe, fliege ich raus" und / oder: "Komme gerade aus dem Gefängnis. Unterstützen Sie meine Resozialisierung, sonst habe ich nichts zu essen."

 

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