Zwangsräumung von Mieträumen oder der Trick mit dem Untermieter

Nach monatelangem Rechtsstreit endlich den Räumungstitel in der Hand und dann das: Der Gerichtsvollzieher dreht auf der Schwelle um. Wie kam es dazu?

Wie bereits auf unserer Seite zur Räumung der Mietsache geschildert, müssen diejenigen, gegen die sich eine Zwangsvollstreckung richtet, namentlich bezeichnet werden. Diesen Umstand machte sich ein zu räumender Mieter zunutze und untervermietete einfach seine Mieträume. Der Gerichtsvollzieher konnte nicht feststellen, ob dem angeblichen Untermieter ein Besitzrecht an den Mieträumen zusteht oder nicht und mußte die Zwangsräumung beenden.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dieses Verhalten korrekt war:

Die Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung kann allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grundsätzlich zutreffend geltend macht, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und daher rechtsmissbräuchlich sein. Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt)

Quelle: Beschluß des BGH vom vom 14.08.2008, Az.: I ZB 39/08.Hervorhebungen durch uns.

So bleibt dem Vermieter vermutlich nichts anderes übrig, als erneut zu klagen.

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