Zugang der Betriebskostenabrechnung

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreicht, wenn ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der 12 Monats-Frist des §556 BGB mit der Post verschickt oder ob auch der Zugang dieser Abrechnung innerhalb dieser Frist gewährleistet sein muss. Der BGH hat wie zu erwarten entschieden.

In seinem Urteil vom 21.01.2009, AZ VIII ZR 107/08 urteilte der BGH, dass der Vermieter sicherstellen müsse, dass die Abrechnung innerhalb der Frist eintreffe. Die Begründung ist nicht neu, aber höchstgerichtlich zum ersten Mal in dieser Deutlichkeit entschieden.

Der BGH setzte sich mit den Vermieterpflichten auseinander, auch der Zurechenbarkeit von Handlungen Dritter, die dem Vermieter bei seiner Pflichterfüllung helfen und begründete seine Entscheidung mit diesem zentralen Satz:

Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass im Hinblick auf den Ausschluss von Nachforderungen in allen Fällen des Postversands – abgesehen von Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) – doch die rechtzeitige Absendung der Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde.

Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht. (Anm.: Aus Urteil vom 21.01.2009, AZ VIII ZR 107/08)

Vermietern ist deshalb anzuraten, entweder die Briefe per Boten (beweisbar) zuzustellen oder eine anderen Form der Zustellung zu wählen, die den Zugang der Abrechnung innerhalb der Frist beweisen kann.

Link zur Pressemitteilung des BGH: Pressemitteilung vom 21.01.2009

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