Fortbildungskosten und Rückzahlung durch den Arbeitnehmer

In einem Urteil vom 14. Januar 2009, 3 AZR 900/07, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, wie lange ein Arbeitnehmer durch eine Rückzahlungsklausel an seinen Arbeitgeber gebunden werden kann.

Entsprechend oft werden für diesen Fall Rückzahlungsklauseln vereinbart, wonach sich der Arbeitnehmer verpflichten soll, nach einer Berechnung die ganzen oder einen Teil der Fortbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er nach Abschluß der Fortbildung den Betrieb verläßt.

Üblich hierfür sind Regelungen, die Rückzahlungen in Monatsstaffelungen vorsehen, beginnend ab dem Folgemonat der erfolgreich erworbenen Qualifikation. Staffelungen bis zu 36 Monaten sind dabei nicht unüblich. Je länger der Arbeitnehmer noch in seinem Betrieb verbleibt, umso geringer fallen die Rückzahlungsbeträge aus. Je nach Höhe der Fortbildungskosten sind vereinzelt auch schon längere Rückzahlungszeiträume vereinbart worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun deutlich entschieden, dass ein Rückzahlungszeitraum von 5 Jahren (60 Monate) eine überlange Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber darstellt, denn der Arbeitnehmer könnte sich genötigt sehen, aufgrund der zu erwartenden Rückzahlungen auf eine Kündigung zu verzichten.

Gleichzeitig deutete der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts an, dass er eine Bindung von 2 Jahren (24 Monate) für zulässig halten könnte.

Ob das eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist, der bislang schon dreijährige Bindungen im Einzelfall für zulässig erachtete, ist noch unklar. Der rigorose Richterspruch weist jedenfalls klar darauf hin, dass die Obergrenze für derartige Bindungen deutlich unter fünf Jahren zu suchen ist.

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