GEMA-Rechte erworben und trotzdem nichts in der Hand

So könnte man das Lied des Vertreibers von Klingeltönen betiteln, der vor dem BGH unterlag. Dieser hatte für ein bestimmtes Lied bzw. Tonfolge die GEMA-Rechte für die Zweitverwertung als Klingelton erworben. Dachte er.

Tatsächlich mußte sich der Verwerter darüber belehren lassen, dass die GEMA diese Rechte nicht in vollem Umfang erworben hatte.

Die Rechtekette darf kein schwaches Glied aufweisen.

Was war passiert? Ein Miturheber eines Lieds hatte der GEMA Rechte an einem Lied zur Zweitverwertung eingeräumt. Offenbar hatte der Miturheber aber nicht das Einverständnis des anderen musikalischen Urhebers eingeholt, diese Rechte an die GEMA weiterzugeben. Zwar kann jeder Miturheber nach §8 UrhG von den anderen Werkschaffenden verlangen, dass diese einer Zweitverwertungsmöglichkeit zustimmen, insbesondere, wenn diese üblich ist und ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht vorliegt. Aber das erfordert die vorherige Zustimmung der anderen Urheber. Diese vorherige Zustimmung konnte der beklagte Klingeltonvertreiber nicht nachweisen.

An diesem Urteil des BGH, AZ: I ZR 144/08 zeigt sich die mit der gestiegenen Verfügbarkeit von (digitalen) Inhalten gebliebene praktische Schwierigkeit, möglichst genau sicherzustellen, wer welche Rechte an wen im Rahmen einer Lizenzkette abgetreten hat.

Ein Verwerter darf sich also nicht blind auf die GEMA verlassen, sondern muß sicherstellen, dass er alle nötigen Rechte zur Nutzung erworben hat. So bekannt die GEMA auch ist: Auch für die GEMA oder andere Wahrnehmungsgesellschaften spricht keine "öffentliche Vermutung" der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dort angegebenen Wahrnehmungsrechte.

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