Haftung des Admin-C die vierte

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, heißt es oft. Insbesondere wenn man die Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C verfolgt. In einer Entscheidung vom 03.02.2009 setzte sich das OLG Düsseldorf, AZ: I-20 U 1/08, mit der Haftung des Admin-C auseinander.

Anders als die Vorinstanz sprach das Gericht den Admin-C von einer Haftung frei. Dies aus Gründen, die auch hier bereits mehrfach angeführt wurden: Die Rolle des Admin-C gegenüber dem Registrar DENIC eignet sich nicht zur Begründung einer Haftbarkeit.

Das Gericht führte aus was folgt:

Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung fällt grundsätzlich zunächst in den Aufgabenbereich des Anmelders (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/ 99 - ambiente. de), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob dieser im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.

OLG Düsseldorf Az: 1-20 U 1/08 via MIR

Damit folgt das Gericht offen der Argumentation des OLG Köln, Haftung des Admin-C, welches die Störerhaftung des Admin-C ebenfalls verneinte.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Angesichts der divergierenden Rechtsprechung zu diesem Thema darf man hoffen, dass die Parteien des Rechtsstreits diese Chance wahrnehmen. Es wird schlicht Zeit diese Frage höchstgerichtlich klären zu lassen, damit es nicht vom Zufall / Standort abhängt, welches Gericht wie entscheidet. Weiteres zur Haftung des Admin-C finden Sie hier:
Haftung des Admin-C (2007)

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