EUGH: Jahresurlaub verfällt nicht bei Krankheit

Der Europäische Gerichtshof (EUGH)hat am 20.01.2009 entschieden, dass ein Jahresurlaub, der aufgrund von Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht verfällt. Der Arbeitnehmer hat also weiterhin Anspruch auf diesen Urlaub. Dieser verfällt nämlich nicht ohne weiteres, wie z.B. bei der deutschen Regelung, am Ende des Jahres oder spätestens am Ende des ersten Quartals des Folgejahres (Übertragungszeitraum). Das steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und zu §7 Absatz 3 Satz 3 des BUrlG.

Ein Verstoß, so der EUGH, liegt vor, wenn entgegen der Richtlinie 2003/88/EG der Mindestanspruch des Arbeitnehmers von vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr aufgrund von krankheitsbedingten Umständen des Arbeitnehmers nicht verwirklicht werden könne.

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Zwar dürften, so der EUGH weiter, nationale Regelungen getroffen werden, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs vorsehen würden, aber nicht dann, wenn es dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt möglich war, den Jahresurlaub zu nehmen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers, der über ein Jahr krank war und im Anschluß verrentet wurde. Er klagte vor einem deutschen Gericht auf Abgeltung seiner Urlaubsansprüche. Die Frage des Urlaubsanspruchs wurde dem EUGH vorgelegt, der in seinen Entscheidungen C-350/06 und C-520/06 wie vorstehend beschrieben entschied.

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§7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist damit in seiner derzeitigen Fassung europarechtswidrig. Zumindest in diesem Urteil beweist der EUGH auch seine Praxisnähe, denn rein vorsorglich führte der EUGH weiter aus, dass das ebenfalls gelten müsse, wenn der Arbeitnehmer im betroffenen Jahr noch eine Zeitlang gearbeitet hätte: Es sei für den Arbeinehmer nicht vorhersehbar, dass und wie lang er krank sein würde. Daneben müsse bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub im Wege der finanziellen Abgeltung vergütet bekomme.

Für Unternehmen und deren Personalabteilungen heißt das, dass Urlaubsansprüche von Dauerkranken neu bewertet werden müssen und im Zweifelsfall zu einer nicht unerheblichen Ansammlunug von Urlaubs- oder Abgeltungsansprüchen führen können.

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