Unverhofft kommt oft

Es steckt eine perfide Logik hinter der Methode: Ein Online-Kreditvermittler vermittelt Kredite ohne Bonitätsprüfung. So weit, so gut. In seinem Bestätigungsschreiben an seinen Neukunden aber bietet er weitere Produkte an und erweckt den Eindruck, dass ohne den Abschluß weiterer Verträge das Kreditgeschäft nicht zustande kommt. Mit Urteil vom 29.01.2009 bewertete das OLG Stuttgart dieses Verhalten als wettbewerbswidrig.

In der Sache zum Aktenzeichen 2 U 54/08 urteilte das Gericht, dass hierin ein verbotenes Kopplungsgeschäft vorläge. Dem Kunden wurden nämlich nicht nur die Kreditunterlagen zugesendet, sondern auch noch Antragsunterlagen für Versicherungen, Rabatt-Einkaufskarten und dergleichen.

Dabei benutze das Unternehnmen folgende Formulierungen:

"Bitte senden Sie die empfohlenen Produkte bis zum (...) an uns zurück."

"Die Rücksendung aller ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen erwarten wir bis zum (...)"

"Mit unserem letzten Schreiben hatten wir Ihnen diverse Produkte empfohlen (...). Die Rücksendung aller ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen erwarten wir bis zum (...)"

Urteilsauszug,OLG Stuttgart, AZ: 2 U 54/08 via www.online-und-recht.de

Dass der Mechanismus funktioniert, ist keine Frage. Der überraschte Verbraucher, welcher dringend einen Kredit benötigt, wird das "kleine Übel" weiterer Verträge in Kauf nehmen, wenn er sicher das versprochene Geld erhält. Die Zwangslage des Kunden wird also ausgenutzt. Die klagende Verbraucherzentrale und das Gericht sahen darin die Ausübung eines unzulässigen psychischen Drucks auf den Verbraucher, denn eigentlich hätte der Kunde diese Verträge sonst nicht abgeschlossen. Das ist eine Paradefall wettbewerbswidrigen Verhaltens wie er etwa in §4 Nr. 1 1. Alternative UWG kodifiziert ist.

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