Entzug des Dienstwagens bei längerer Krankheit möglich.

Wie so viele hatte auch der Kläger einen Dienstwagen, den er privat nutzen durfte. Einmal war der Kläger über mehrere Monate erkrankt. Der Arbeitgeber forderte nach einiger Zeit die Herausgabe des Dienstwagens. Unter Protest gab der Kläger den Dienstwagen heraus, forderte aber später Schadenersatz unter Hinweis auf die ihm entzogene private Nutzung. Der Kläger unterlag vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 20 Ca 1933/08.

Das Gericht vertrat in dem am 25.02.2009 verkündeten Urteil die Ansicht, dass ein Schadenersatz deswegen nicht gewährt werden könne, weil spätestens nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums kein Anspruch auf Gewährung des Dienstwagens mehr bestand.

Soweit ein Dienstwagen vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sei das als Naturalvergütung zu werten. Diese sei ein Sachbezug, der im Ausgleich für die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werde.

Da der Kläger aber über längere Zeit erkrankt war, entfiel sein arbeitsvertraglicher Entgeltanspruch spätestens mit Ende des Lohnfortzahlungszeitraums, so dass ebenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers entfiel, ihm den Dienstwagen privat zur Verfügung zu stellen.

Das Arbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.

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