Entzug des Dienstwagens bei längerer Krankheit möglich.
Das Gericht vertrat in dem am 25.02.2009 verkündeten Urteil die Ansicht, dass ein Schadenersatz deswegen nicht gewährt werden könne, weil spätestens nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums kein Anspruch auf Gewährung des Dienstwagens mehr bestand.
Soweit ein Dienstwagen vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sei das als Naturalvergütung zu werten. Diese sei ein Sachbezug, der im Ausgleich für die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werde.
Da der Kläger aber über längere Zeit erkrankt war, entfiel sein arbeitsvertraglicher Entgeltanspruch spätestens mit Ende des Lohnfortzahlungszeitraums, so dass ebenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers entfiel, ihm den Dienstwagen privat zur Verfügung zu stellen.
Das Arbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.