Kündigung bei wesentlich zu kleiner Wohnfläche

Der achte Senat des Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. April 2009 zum Aktenzeichen VIII ZR 142/08 klargestellt unter welchen Umständen eine zu kleine Wohnfläche eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Insbesondere die erhebliche Abweichung der Wohnfläche zu Lasten des Mieters von über 22 Prozent sei dem Mieter unzumutbar. Eine Einschränkung machte der BGH allerdings.

Die gemachte Einschränkung des BGH betrifft den Fall, dass der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die Mietwohnung deutlich kleiner (mehr als 10 Prozent) ist als im Mietvertrag angegeben ohne dies im zeitlich engem Zusammenhang als Anlaß für eine fristlose Kündigung zu nehmen. In diesem Fall, so der BGH, könnte der Mieter bei einer späteren fristlosen Kündigung diesen Grund nicht mehr anführen, er hätte sein Recht auf fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs, §543 BGB, verwirkt.

Interessant bei den Überlegungen des Bundesgerichtshofs ist die vorstehend aufgeführte Formulierung von "unter 10 Prozent", welche nahelegt, dass der BGH bei einer derart zu kleinen Wohnfläche bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung sieht.

Als Folge dieser Entscheidung muss der Vermieter dem Mieter nun auch zuviel gezahlte Miete in Höhe von fast € 5000,- zurückerstatten.

Den Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof bietet dieser Link zum Server des Bundesgerichtshofs.

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