Endrenovierung nicht geschuldet, aber trotzdem gemacht: Geld vom Vermieter?

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fragen der Renovierungsverpflichtung des Mieters verfolgt eine klare Linie: Was nach der Rechtsordnung nicht geschuldet ist, muss auch nicht erbracht werden. Der BGH hat diese Rechtsprechung jetzt um eine wichtige Facette ergänzt: Renoviert der Mieter bei Auszug im Glauben, zur Renovierung verpflichtet zu sein obwohl er das eigentlich nicht ist, stehen ihm unter Umständen Kostenerstattungsansprüche gegen seinen ehemaligen Vermieter zu.

In seinem Urteil vom 27.05. 2009 zum Aktenzeichen VIII ZR 302/07, Link zur Pressemitteilung, stellte der BGH fest, dass der Vermieter ungerechtfertigt um die Renovierungsleistung des Mieters bereichert wird, wenn der Mieter im irrigen Glauben, er sei zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, solche bei Auszug durchführt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).

Pressemitteilung des BGH, Link oben
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Es ist allerdings schwierig, hier den Kostenersatz zu bemessen. Regelmäßig wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen: Die ältere Dame, der ältere Herr, das ältere Ehepaar wird solche Arbeiten kaum selbst durchführen wollen oder können, während junge und jüngere regelmäßig unter Zuhilfenahme von Freunden oder Bekannten renovieren. Der BGH hierzu:

Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Pressemitteilung des BGH, Link oben

Daneben wird sich zunehmend die Frage stellen, ob denn wirklich angenommen werden kann, dass der Mieter nichts von der neueren Rechtsprechung des BGH wußte: Er bekommt nur dann Kosten erstattet, wenn er glaubhaft machen kann, dass er im Glauben, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen zu sein, gehandelt hat. Das vorliegende Urteil dürfte mittelfristig an Bedeutung für die Praxis verlieren, da auch auf die Verjährung der Ansprüche ( §195, §199 BGB) geachtet werden muss.

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