Terrasse und Wohnfläche

Für den einen oder anderen ist eine Terrasse auf dem Dach oder im Vorgarten ein beachtliches Stück Lebensqualität, vor allem in der warmen Jahreszeit. Anders sieht es aus, wenn es um die Berechnung der Miete geht. Da ist die Miteinbeziehung einer Terrasse in die Wohnfläche plötzlich übertrieben und schon einmal ein Grund, die Miete zu kürzen. Oder nicht? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Der Hintergrund ist die bekannte BGH-Rechtsprechung, dass zuviel gezahlte Miete zurückgefordert werden kann und eine künftige Minderung stattfindet, wenn die Mietfläche über 10% kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, siehe die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. sowie die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 bezüglich falscher Berechnung der Wohnfläche im Mietrecht.

Die Mieterin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Der BGH stellte nämlich fest, dass, vorbehaltlich Ortsüblichkeit oder vertraglicher Vereinbarung, der Vermieter den ihm zustehenden Rahmen bei der Anrechnung der Wohnfläche ausnutzen darf, in diesem Fall also die Anrechnung bis zur Hälfte.

Der Volltext des BGH-Urteils vom 22.04.2009, AZ: VIII ZR 86/08, ist abrufbar unter: Wohnflächenberechnung Terrasse

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!