Unternehmer oder Verbraucher? Der BGH klärt strittige Fragen

Schnell mal was bei einem Onlineshop bestellt - aber wohin soll die Sache geliefert werden? Ins Büro? Oder muß man doch noch nach der Arbeit zum Postamt? Lösungen für praktische Probleme führen oft zu rechtlichen Schwierigkeiten.

Ein Fall wie tausend andere am Tag: Jemand bestellt etwas im Versandhandel oder über das Internet und gibt als Besteller seinen Namen und als Lieferadresse eine Geschäftsadresse an. Ist so jemand jetzt noch Verbraucher im Sinne von §13 BGB oder Unternehmer? Die Frage ist von Bedeutung, denn nur Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach §355 BGB zu.

Ist der Besteller eine natürliche Person, ist grundsätzlich von einem Verbraucher auszugehen.

BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09

In den Vorinstanzen wurde die Sache unterschiedlich beurteilt. Mit der Revisionsentscheidung stellte der BGH eine recht deutliche Regel auf. Aus dem Volltext der Entscheidung vom 30.09.2009 wird ersichtlich, dass der BGH grundsätzlich dann am Besteller als Verbraucher festhält, wenn dieser als natürliche Person auftritt, sprich, mit seinem Namen und nicht mit einer Firmierung. Die Lieferadresse spielt dabei zunächst keine Rolle. Das folgert der BGH aus der Formulierung des § 13 BGB, welcher Rechtsgeschäfte grundsätzlich zunächst der Verbrauchersphäre zuordnet.

Nach Ansicht des BGH spielte es im konkreten Fall auch keine Rolle, dass die Bestellerin als Rechnungsadresse ebenfalls die Büroadresse angegeben habe: Ihr Name unter dem sie bestellt habe, sei nicht identisch gewesen mit der Firmierung, so dass keine eindeutige Zuordnung des Kaufs zu einem Geschäftsbetrieb möglich gewesen sei. Bestünden aber keine eindeutigen und zweifelsfreien Umstände, die auf einen Erwerb als Unternehmer hinweisen, sei grundsätzlich von einem Rechtsgeschäft als Verbraucher auszugehen.

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