Übersetzer ist am Erfolg zu beteiligen
In der Sache zum Aktenzeichen I ZR 38/07 hat der BGH deutliche Worte gefunden und zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Honorar der Klägerin war branchenüblich, aber unangemessen
Pressemitteilung des BGH vom 07.10.09
Die Klägerin verlangte eine Anpassung des seinerzeit geschlossenen Übersetzervertrags nach § 32 Abs. Abs.1 Satz 3 UrhG. Rechtlich gesehen sind Übersetzungen selbständige, dem Urheberrecht unterliegende Bearbeitungen der Werke eines anderen. Die wirtschaftliche Nutzung ihrer Urheberrechte an der Übersetzung hatte die Klägerin inhaltlich und zeitlich unbeschränkt an den beklagten Verlag abgetreten.
Der BGH entschied, dass die fehlende Beteiligung des Übersetzers am Erfolg eines Werkes grundsätzlich unangemessen sei, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke beteiligt zu werden.
Der BGH legte weiter dar, welche Sätze er für angemessen erachtet: Ab 5.000 verkauften Exemplaren stünde dem Übersetzer nach Ansicht des BGH eine Beteiligung am Nettoladenpreis von 0,8% zu, bei Taschenbüchern eine Beteiligung von 0,4%. Ebenso sei der Übersetzer mit 50% am Nettoerlös bei weiterer Lizenzierung zu beteiligen, wobei dieser erst berechnet wird, nachdem die anderen Rechteinhaber vergütet werden.