BAG schließt sich dem EUGH in Sachen Urlaubsanspruch an

In einem am 24.03.2009 veröffentlichten Urteil (9 AZR 983/07) hat sich das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Konkret ging es um die Frage, ob und wann ein Urlaubsanspruch vergütet werden müsse, wenn der Arbeitnehmer aufgrund andauernder Krankheit nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen.

Die Entscheidung des EUGH haben wir auf unserer Nachrichtenseite Urlaubsanspruch bei Krankheit besprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Ansicht des EUGH nun angeschlossen und verkündete:

§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07

Im Ergebnis wurde der Klägerin somit einen Anspruch auf nachträgliche Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche zugesprochen. Damit änderte das BUndesarbeitsgericht auch gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ist unter dem Titel Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Abwesenheit vom Server des Bundesarbeitsgerichts abrufbar.

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