Haftung des Anschlussinhabers für Dritte

Ausnahmsweise geht es hier nicht um die Störerhaftung für Filesharing-aktivitäten, sondern um die Haftung eines Telefonanschlußinhabers, über dessen Anschluß so genannten Mehrwertdienste genutzt wurden.

Das kam einer Mutter teuer zu stehen.

Regeln der Anscheinsvollmacht finden ihren Ausdruck in §45i Abs. 4 TKG

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen: 21 S 32/09 haftet der Anschlußinhaber, wenn er seinerseits zumutbare Handlungen unterlassen hat, seinen Anschluß vor Mißbrauch zu schützen. Der Anschlußinhaber, hier eine Mutter, muss sich nach dieser Entscheidung die Handlungen ihres Sohnes zurechnen lassen, der offenbar ohne Kenntnis der Mutter virtuelle Währung für ein Onlinespiel über einen Telefonmehrwertdienst mit echtem Geld bezahlt hatte.

Das Landgericht führte dazu aus:

Maßgeblich ist also, ob die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Telefonate durch ihren Sohn ermöglichte. […] Allerdings muss der Anschlußinhaber zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt alle im zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbaren Aufwand in der Lage ist. Hier war es der Beklagten ohne weiteres möglich, die Nutzung ihres Anschlusses für Mehrwertdienste zu sperren.

Dieses Urteil ist im Ergebnis korrekt, zumal es versäumt wurde, innerhalb der üblichen achtwöchigen Frist Widerspruch gegen die Abrechnung der Mehrwertdienste einzulegen und somit die Beweislast für Umstände des "richtigen" Verhaltens nun bei der Mutter lagen.

Bedenken bestehen hier allerdings darin, dass die Nutzung eines Anschlusses allein noch keine Rechtsscheinhaftung setzt. Wer nur über ein gewöhnliches Telefon und nicht über eine konfigurierbare Telefonanlage verfügt, müsste alle Mehrwertdienste sperren und könnte so noch nicht einmal die Auskunft von zu Hause aus anrufen. Das ist eine erhebliche Einschränkung in der Lebensführung, die sich nur schlecht mit dem Gedanken der Rechtsscheinhaftung vereinbaren läßt- auch und gerade im anonymisierten Massengeschäft. Hätte die Mutter aber ihre Telefonrechnungen rechtzeitig angesehen, hätte sie die negativen Folgen voraussichtlich ganz oder teilweise vermeiden können.

Fazit: Telefonrechnungen rechtzeitig prüfen und auch mal nachschauen was die anderen Mitbenutzer so machen. Unter Umständen wäre auch ein konfigurierbares Telefon eine pragmatische Alternative: Die Nutzung von Mehrwertdiensten kann so je nach Bedarf intern über ein Passwort freigeschaltet werden.

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