Drei Jahre heißt für immer: Weihnachtsgeld

Schon ein Klassiker unter den Arbeitsgerichtsverfahren: Der Arbeitgeber stellt, nachdem er jahrelang Weihnachtsgeld gezahlt hatte, die Zahlung ein. Ein Betriebsrentner klagte sein Weihnachtsgeld ein und bekam Recht zugesprochen.

Ausschlaggebend für dieses Urteil war die jahrelange Praxis des Arbeitgebers, der zunächst zehn Jahre lang Weihnachtsgeld auch an seine Betriebsrentner gezahlt hatte, danach aber ankündigte, diese Zahlung fürderhin nur freiwillig leisten zu wollen und nach einem entsprechenden Ankündigung auch die Zahlung einstellte.

Nach drei Jahren Leistung entsteht eine betriebliche Übung

BAG, 16.02.10, 3 AZR 123/08

Der Betriebsrentner klagte sich die Instanzen hoch und bekam jeweils recht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Frage zur betrieblichen Übung entsteht eine solche Übung dann, wenn der Arbeitnehmer, oder hier: der Empfänger von Versorgungsbezügen, darauf vertrauen darf. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Leistungen drei aufeinander folgende Jahre lang erbringt.

Die betriebliche Übung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Arbeitgeber später angibt die Leistung erfolge künftig nur noch freiwillig. Nach Ansicht des BAG entsteht dadurch auch keine gegenläufige betriebliche Übung. Der durch die betriebliche Übung entstandene Anspruch sei kein Anspruch, der ohne weiteres aufgegeben werden kann und auch kein minderes Recht. In einem früheren Urteil zum Weihnachtsgeld aus dem Jahr 2009 hatte das BAG sogar entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen erworbenen Anspruch auch dann nicht verliert, wenn er die Einstellung der Weihnachtsgeldzahlungen drei Jahre lang widerspruchslos hinnimmt, auch wenn der Arbeitgeber unmißverständlich darauf hingewiesen habe, dass er keinerlei weiteren Leistungen mehr erbringen werde.

Eine "negative betriebliche Übung", so das BAG, könne schon aufgrund des Verbots in § 308 Nr 5 BGB nicht angenommen werden. Dort heißt es:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

Auch Arbeitsverträge unterfallen seit der Schuldrechtsreform 2002 dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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