Betriebskostennachforderung auch an einzelne Mieter zulässig.

Im vorliegenden Fall war die Frage zu beurteilen, ob ein Vermieter eine Berechnung und Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung auch dann verlangen kann, wenn das Schreiben nur an einen der Mieter gerichtet war.

Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 28.04.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 263/09, bejaht.

Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner.

Der BGH führte weiter aus: "Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen § 421 Satz 1 BGB. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach § 421 BGB auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist."

Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit rechtsgestaltenden Erklärungen, etwa einer Kündigung, welche allen Mietern zugehen müßte - aber auch das ist vertraglich grundsätzlich abdingbar. Die Besonderheit des Gesamtschuldverhältnisses liegt darin, dass der Gläubiger von jedem der Gesamtschuldner die volle Leistung (einmal) verlangen kann, der Ausgleich der Gesamtschuldner erfolgt dann unter diesen.

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