Das Panorama von Sanssouci

Was wie der Titel eines Historienschmökers klingt, ist in Wahrheit ein Krimi des Urheberrechts. Die Schlösserstiftung Berlin-Brandenburg hat eine vorläufige Niederlage erlitten. Sie wollte verbieten, dass von ihrem Grund aus aufgenommene Fotografien gewerblich genutzt werden, sprich, anderen Leuten Geld bringen.

Betroffen ist das Verhältnis zwischen Panoramafreiheit und Hausrecht des Eigentümers bzw. Besitzers. Das deutsche Urheberrecht weist, verkürzt gesagt, dem Eigentümer oder dem Urheber von urheberrechtlich geschützten Werken das Vervielfältigungsrecht und Veröffentlichungsrecht an diesen Werken zu. Bereits durch eine Fotografie (= Vervielfältigung) kann in dieses Recht eingegriffen werden, vor allem dann wenn auch an eine gewerbliche Nutzung gedacht wird, was nämlich meist Veröffentlichung und Verbreitung bedingt. Nur wenn die Aufnahme von öffentlich zugänglichen Verkehrswegen (Strassen, Plätze, Gehwege) aus "natürlichen" Blickwinkeln (keine Leitern, Hubschrauber usw.) gemacht wird, greift das Privileg des §59 UrhG, der Panoramafreiheit.

Der Stiftung ist das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Nach OLG Brandenburg, AZ 5 U 12/09 u.a.
Hervorhebung durch uns

Das OLG Brandenburg sieht nun das Hausrecht des Eigentümers oder Besitzers im speziellen Fall der Schlösserstiftung nicht gegeben: Diese habe nämlich das Eigentum an Grund und an den Bauwerken deswegen erhalten, damit das Ensemble einerseits erhalten und andererseits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Damit steht ihr, so das OLG, nicht das Recht des normalen Grundbesitzers zu, Aufnahmen - auch zu gewerblichen Zwecken - vom eigenen Grund aus zu reglementieren.

Ob diese Wertung vor dem BGH Bestand haben wird, weiß noch niemand. Der Urteilstext selbst ist noch nicht veröffentlicht, es ist noch nicht rechtskräftig, aber einen kleinen Ausblick können wir wagen:

Das OLG spricht hier, auch aufgrund der satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung, unseres Erachtens von der Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 GG, die es nämlich gebietet, - je nach Übertragungszweck, eine Reglementierung der Nutzung auf das notwendige und übliche Maß zu beschränken. Soweit also nicht in die Substanz der überlassenen Anlagen und Schlösser eingegriffen wird, so unsere vorläufige Interpretation, ist die Nutzung der Anlagen frei.

Dass der DJV und die Seite pro-panoramafreiheit.de hier von einem Sieg der Pressefreiheit spricht, dürfte wohl am Ziel so ziemlich vorbeigehen, denn die Privilegien der Presse ( für die Tagesberichterstattung z. B.) sind woanders geregelt.

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