Google Bildersuche ist urheberrechtlich zulässig

Der BGH hat in seiner heutigen Entscheidung (29.04.2010) bestätigt, dass die Google Bildersuche in der Regel nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers verstößt.

Wir hatten bereits über das Vorverfahren zuThumbnails, Google und Urheberrecht berichtet.

Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite … zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen … auszunehmen

BGH,I ZR 69/08

Diese Ansicht haben wir in unseren Bericht (oben verlinkt) auch vertreten. Sie entspricht der angemessenen Wertung der Lebenswirklichkeit und liegt auf einer Linie mit den Vorinstanzen. Für den Fall, dass nicht der Berechtigte selbst die Bilder ins Netz eingestellt hat, hat der BGH in einem obiter dictum zu erkennen gegeben, dass eine Haftung der Suchmaschinenbetreiber nach dem Urteil des EUGH in Sachen C-236-08 für die Verletzung fremder Urheberrechte unter Umständen unter dem Vorbehalt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit stünde.

Dieser Hinweis ist interessant, da er möglicherweise auch auf Internetanschlußinhaber zutreffen könnte, die so der Störerhaftung entgehen könnten. Die Richtlinie 2000/31/EG schließt das nicht aus, obwohl ein Anschlußinhaber nicht nur Anbieter sein könnte, sondern gleichzeitig auch Nutzer ist.

Neu geschrieben

Hauptnavigation