Falsche Kündigungsfrist- wirksame Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat mal wieder entschieden, dass die Frist des §4 KSchG nicht ohne Grund im Gesetz steht.
binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung
§4 KSchG bestimmt, dass eine Kündigung binnen drei Wochen gerichtlich angegriffen werden muss, wenn sie sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Das BAG verfolgt damit seine klare Linie in Sachen Fristen der Kündigungsschutzklage weiter.
Interessant an der Entscheidung ist aber vor allem, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des EUGH in Sachen Kündigungsfristen bei Jüngeren bestätigte:
Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - Kücükdeveci)
BAG vom 01.09.2010, AZ: 5 AZR 700/09
Dort hatte der EUGH entschieden, dass die entsprechende deutsche Regelung im §622 Absatz 2 Satz 2 BGB, nämlich geleistete Arbeitszeiten von unter 25-Jährigen bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht anzurechnen, nicht mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung nunmehr konsequent umgesetzt.