Mängelrechte verjähren im laufenden Mietverhältnis nicht ohne weiteres.

Wie oft hat man schon gehört, dass Mängelrechte irgendwann einmal verjähren. Ist ja auch nicht ganz falsch. Aber eben nicht immer, wie der BGH in einer Entscheidung vom 17.02.2010 feststellte.

Der achte Senat des BGH hat zum Aktenzeichen VIII ZR 104/09 die Ansicht vertreten, dass einmal erhobene Mängelanzeigen das Recht des Mieters auf Beseitigung des Mangels für die Dauer des laufenden Mietverhältnisses bewahren.

Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.

BGH, VIII ZR 104/09

Was ist jetzt das Besondere an der Geschichte? Mängelrechte können durchaus irgendwann einmal wegfallen - und zwar dann, wenn der Mieter z.B. bei Einzug ein paar Mängel feststellt, aber sich erst nach Jahren bequemt, diese geltend zu machen oder bei Auftreten von Mängeln gar nichts tut. Nach einiger Zeit, in der Regel müssen dafür ein paar Jahre vergehen, wäre der Mieter sodann mit der Mängelrüge ausgeschlossen, da er durch sein Verhalten schlüssig zu verstehen gegeben hat, dass er den gegebenen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert.

Macht der Mieter jedoch eine Mängelanzeige, zeigt er, dass er mit dem Zustand der Mietsache nicht einverstanden ist. Die (nachweisbar)erhobene Mängelanzeige wahrt seine Mängelbeseitigungsrechte bis zur Erledigung.

Dem Mieter ist dennoch nicht anzuraten, alles und jedes Mißliebige mit einer Mängelanzeige zu versehen. Neben den damit verbundenen rechtlichen Risiken wird der verständige Vermieter zurecht auf eine Erklärung des Mieters drängen, ob eine bestimmte Angelegenheit sich durch Maßnahmen des Vermieters erledigt hat oder nicht. Im Zweifel dürfte der Vermieter für die Klärung des Sachverhalts sogar eine Klage anstrengen dürfen, da er nicht damit leben muss, dass sein Mieter ihn ständig mit bereits erledigten oder unbegründeten Mängelanzeigen überzieht oder eine Erklärung über die Erledigung einer Mängelanzeige grundlos verweigert.

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