Mieterhöhung mit Sachverständigengutachten

Der BGH hat mit Urteil vom 19.05.2010 entschieden, dass eine Mieterhöhung auch mit einem so genannten Typengutachten begründet werden kann.

Ein Typengutachten bezieht sich im vorliegenden Fall nicht auf die konkrete Wohnung oder eine vergleichbare Wohnung im selben Mietshaus, sondern auf die Einordnung einer Wohnung aufgrund allgemeiner Merkmale.

Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen …

BGH, VIII ZR 122/09

Der Sachverständige macht also nichts anderes als der Mietspiegel, auf den er (vielleicht) Bezug nimmt: Er benennt die ortsübliche Vergleichsmiete und ordnet die Wohnung anhand ihrer allgemeinen Merkmale in dieses Preisgefüge ein. Dazu benötigt man nicht zwingend einen Sachverständigen, viele Vermieter machen das anhand des qualifizierten Mietspiegels ihrer Stadt selbst.

Wo aber ein solcher Mietspiegel fehlt oder veraltet ist, ermittelt ein Sachverständiger die ortsübliche Miete und ordnet typisiert bestimmte Wohnungen anhand ihrer Lage und Ausstattung und Baujahr dem Preisgefüge zu.

Für den Vermieter von Wohnraum bedeutet das insbesondere dann eine Erleichterung und Kostenersparnis, wenn er viele vergleichbare Wohnungen im Bestand hat.

Die Mieterhöhung wird so faktisch begründbar,ohne dass der Sachverständige die konkrete Wohnung in Augenschein genommen hat.

Natürlich müssen die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Tatsachen, also die Ausstattungsmerkmale korrekt sein. Ein fehlerhafte Erfassung der Lage, Ausstattung und des Baujahrs einer Wohnung kann zur Unwirksamkeit, weil Unbegründetheit, der Mieterhöhung führen.

Quelle: Urteil des BGH vom 19.05.2010 in Sachen: Begründung einer Mieterhöhung durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen

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