Neues Widerrufsrecht ab Juni 2010

Ab dem 11. Juni 2010 gilt ein neues Widerrufsrecht. Diesmal hat der Gesetzgeber alles richtig gemacht und das Widerrufsrecht nicht nur im Wege einer Verordnung geregelt, sondern gleich als Gesetz.

Der praktische Unterschied ist groß: Wie in den betroffenen Kreisen bekannt ist, unterlag die alte Widerrufsregelung (BGB-InfoVO) der gerichtlichen Kontrolle, weil sie nicht Gesetzesrang hatte.

Abmahngefahr ist verringert - aber Vorsicht bei bereits Abgemahnten

Dadurch kam es zu einem Aufblühen des Abmahnwesens in Deutschland: Zehntausende von Abmahnungen wurden wegen angeblich oder tatsächlich falscher Widerrufsbelehrungen ausgesprochen, der Rechtsfrieden war gestört. Grund war die selbst schon fehlerhafte Belehrung innerhalb der Verordnung. Wer sich jetzt seine Widerrufsbelehrung anhand der gesetzlichen Vorgabe nun korrekt zusammenstellt und an geeigneter Stelle veröffentlicht, kann darauf vertrauen, dass er deswegen nicht mehr abgemahnt wird.

Aber Vorsicht: Die neue Regelung kennt keine Übergangsfrist: Ab dem 11. Juni ist ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden!

Und nochmal Vorsicht: Wer bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einem Konkurrenten gegenüber abgeben mußte, steckt nun in einem Dilemma: Unter Umständen hat er sich gegenüber dem Konkurrenten zur Unterlassung eines Verhaltens verpflichtet, welches nunmehr gesetzlich gefordert ist.

Daraus zu folgern, dass die alte Unterlassungserklärung hinfällig ist, wäre ein fataler Fehler, denn die vertragliche Verpflichtung besteht nach wie vor. Es drohen für diese Fälle weitere Abmahnungen und die Fälligkeit teurer Vertragsstrafen.

Wer sichergehen will, überprüft seine alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und vergleicht diese mit der neuen gesetzlichen Regelung. Wenn man feststellt, dass die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht mit der neuen Widerrufsbelehrung übereinstimmt, sollte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich dieser Punkte gekündigt werden- am besten per Einschreiben mit Rückschein und ein Zeuge sollte den Inhalt der Kündigung auch noch gelesen haben.

Weitere Hinweise- auch für die DL-Info-Verordnung, haben wir für Sie unter Neue Widerrufsbelehrung und DL-InfoVO zusammengestellt.

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