Das Recht am eigenen Bild Minderjähriger

Im Fotorecht wird oft die Frage gestellt, was eigentlich mit Kinderbildern im Internet passiert, bzw. passieren darf. Das Amtsgericht Menden hatte einen solchen Fall zu entscheiden.

Mit der Entscheidung aus dem Frühjahr 2010 (AG Menden, AZ: Az.: 4 C 526/09) hat das Amtsgericht die derzeitige Rechtslage schön zusammengefaßt.

Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Verhandelt wurde der Fall des Vaters, der Bilder von sich und seiner Tochter in ein social network namens "meinvz.de" eingestellt hatte. Der Mann hatte das Sorgerecht verloren und später auch das Umgangsrecht mit der Tochter. Warum auch immer, er stellte die Bilder von sich und seiner Tochter auf seine persönliche Seite dieses Netzwerkes. Die Bilder waren nicht zugangsbeschränkt und konnten von allen registrierten Nutzern angesehen werden. Eine Zustimmung der Mutter zur Verwendung der Bilder der Tochter war nicht erfolgt.

Das Amtsgericht nahm zurecht an, dass darin ein "Verbreiten" und ein "öffentliches Zurschau-Stellen" der Bilder vorlag. Diese Handlungen hängen aber von der Einwilligung des Betroffenen oder, bei Minderjährigen, von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab, wenn keine Ausnahmetatbestände des §23 KUG vorliegen.

Der Mann durfte die Bilder also nicht ohne Einwilligung der Mutter einstellen.

Mehr zum Recht am eigenen Bild Minderjähriger auf unserer Themenseite.

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!