Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel zu Schönheitsreparaturen II
Der achte Senat des BGH hat mit Urteil vom 24. März 2010 - Aktenzeichen: VIII ZR 177/09 entschieden, dass der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum die Miete zum Ausgleich erhöhen dürfe, wenn sich herausstellt, dass die Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam war.
Kostenmiete muss anders behandelt werden als marktübliche Miete
Dieser Wohnraum, volkstümlich "Sozialwohnung" genannt, unterliegt nach Ansicht des BGH einer anderen Struktur, nämlich jener der Kostenmiete. Der mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnraum unterliege einer Preisbindung, welche sich an der Kosten der Erstellung und des Unterhalts solcher Wohnungen orientiert. Im Gegensatz dazu dürfen Vermieter von frei finanzierten Wohnungen eine höhere, nämlich regelmäßig die marktübliche Miete, verlangen.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des BGH eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Mietverträge: Vermieter frei finanzierter Wohnungen dürfen bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter die Miete nicht erhöhen, Vermieter von preisgebundenem Wohnraum allerdings doch.