Eltern haften für ihre Kinder? Störerhaftung bei Filesharing

Ein schwieriges Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 beleuchtet die Problematik der so genannten Störerhaftung von Anschlußinhabern. Mit dem Urteil wurde eine Mutter zu Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von € 2380,- verurteilt.

Wenn der Täter einer Urheberrechtsverletzung, wie sie z.B. bei Tauschbörsen (Filesharing) täglich geschieht, nicht dingfest gemacht werden kann, gibt es das für Abmahnende praktische Konstrukt der Störerhaftung. Vertiefendes dazu auf unserer Seite zur Störerhaftung im Internet.

Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht

Nach OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, AZ: 6 U 101/09

Zunächst scheint der sechste Senat des OLG auf einer Linie mit dem BGH zu sein, der im Rahmen einer Störerhaftung darauf abstellt, ob der in Anspruch Genommene "Störer" ihm oder ihr zumutbare Hinweis-, Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt habe. Das nämlich wurde der Frau unter Hinweis auf nicht eingerichtete Firewalls und "eingeschränkte Benutzerkonten" unterstellt. Damit werden dem Anschlußinhaber im familiären Bereich erhebliche Prüfungs- und Kontrollpflichten auferlegt.

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Der Kollege Stadler wendet nicht zum ersten Mal richtig ein, dass die Störerhaftung im Rahmen des Filesharings auch daraufhin zu überprüfen sei, ob dem Anschlußinhaber nicht auch das Haftungsprivileg des §7 TMG folgende zustünde, denn er stellt ja nur den Internetzugang zur Verfügung, wie es die gewerblichen Betreiber ebenso machen. Die §§1, 2 TMG schließen "natürliche" Personen, also auch Privatleute, ausdrücklich in den Kreis der haftungsprivilegierten Anbieter nach den §§ 7,8 TMG ein.

Diese Frage ist derzeit noch ungeklärt. Man kann gegen diese Argumentation einwenden, dass der private Anbieter gleichzeitig auch Nutzer sei und eine Haftungsprivilegierung deshalb nicht in Frage käme. In diesem Fall greift die Argumentation wohl zu kurz: Es obliegt dem Abmahnenden und Anspruchsteller, die "Tätereigenschaft" des Anschlußinhabers, ggfs. durch eine Hausdurchsuchung, nachzuweisen. Der bequeme Weg über die Störerhaftung ist hier wohl nicht gegeben.

Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Diese Frage des Umfangs der Störerhaftung bedarf aber einer höchstrichterlichen Klärung. Der Beklagten steht noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbechwerde zum BGH offen.

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