Störerhaftung für offenes W-Lan wird wahrscheinlicher

Die Haftung eines Anschlußinhabers für ein ohne Verschlüsselung betriebenes Wireless Lan (W-Lan) wird nach der heutigen mündlichen Verhandlung des BGH etwas wahrscheinlicher.

Der BGH hat in der Sache zum Aktenzeichen I ZR 121/08 noch nicht entschieden, aber erkennen lassen, dass er eine solche Haftung prüfe.

Gefahrenquelle durch offenes W-Lan geschaffen

Im konkreten Fall konnte der durch eine Abmahnung in Anspruch genommene Anschlußinhaber zwar nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung anderswo im Urlaub war. Er vergaß aber, sein ungesichertes WLan abzuschalten. Genau das könnte ihm nun teuer zu stehen können.

Eine Vielzahl von Instanzgerichten geht derzeit davon aus, dass zumutbare technische Maßnahmen ergriffen werden müßten um die durch den offen zugänglichen Internetanschluß geschaffene Gefahrenquelle für die Rechtsgüter Dritter (hier: Filesharing von geschützten Dateien) zu minimieren. Aber die Rechtslage ist noch uneinheitlich, siehe unsere Seite zur Störerhaftung beim Filesharing. Insbesondere über die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden müßten, herrscht noch große Uneinigkeit.

Der BGH ließ noch offen, ob eine Verschlüsselungspflicht überhaupt notwendig sei, denn man müsse nicht grundsätzlich von einem Mißbrauch des Anschlusses ausgehen, sondern erst dann, wenn es Hinweise darauf gibt. Andererseits sei eine solche Verschlüsselung leicht einzurichten, da jeder (moderne) Router eine solche anbietet.

Für die Frage des Verschuldens - und damit für die Frage der Haftung auch für schädigende Handlungen Dritter, wird es unseres Erachtens darauf ankommen, ob der BGH grundsätzlich davon ausgeht, dass z.B. leicht einzurichtende Verschlüsselungen als mittlerweile üblich anzusehen sind oder ob solche erst bei Anlaß eingerichtet werden müssen.

Für die Betreiber offener Hotspots (Hotels und andere) wird sich dann die Frage stellen, wie sie damit umgehen sollen, wenn der BGH die Pflicht zur Verschlüsselung faktisch statuiert. Zwar gibt es recht zuverlässige Ticketing-Systeme, die auch einen kostenfreien Zugriff der Nutzer (für eine begrenzte Zeit)erlauben und diese Nutzer könnten im Zweifel identifiziert werden, aber der zusätzliche Aufwand muss ja irgendwie bezahlt werden. Auch die Frage nach der Speicherung und deren Dauer wird sich stellen: Manch abmahnende Kanzlei läßt viele Monate ins Jahr gehen, bis die Abmahnung beim Anschlußinhaber aufschlägt.

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