Youtube muss besser prüfen

Ein Rechtinhaber klagte gegen Youtube wegen Verletzung des Urheberrechts. Das ist nichts Neues heutzutage. Er bekam Recht zugesprochen. Um was ging es?

Der Rechteinhaber macht geltend, dass Youtube durch Veröffentlichung von unerlaubten Live-Mitschnitten, bearbeiteten Videos und dergleichen der Künstlerin Sarah Brightman seine Verwertungsrechte verletzt habe.

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat.

LG Hamburg, AZ: 308 O 27/09

Wer sich aber fremde Inhalte zu Eigen macht, muss genau prüfen, ob die Nutzer, die die rechtsverletzenden Inhalte hochgeladen haben, auch tatsächlich über die Rechte an der Veröffentlichung und Verbreitung verfügten. Dabei dürfe sich, so das LG Hamburg, Youtube nicht darauf verlassen, dass die Erklärung der Nutzer, nur eigene, insbesondere urheberrechtlich unbedenkliche Inhalte hochzuladen, auch tatsächlich der Wahrheit entspricht.

Diese Prüfpflicht gilt um so mehr, so das Landgericht, wenn wie bei Youtube die Möglichkeit besteht, solche Inhalte anonym hochzuladen.

Weil das Landgericht auch eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz anerkannte, ist die Schwelle der sonst üblicherweise nur angenommenen Störerhaftung im Internet überschritten.

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