Ich kann alles ausser …

deutsch, dachte sich, eingedenk der Werbung des Landes Baden-Württemberg wohl eine Arbeitnehmerin, die an der Kasse eines Freibads beschäftigt war. Und das ist auch gut so, dachte sie vielleicht, eingedenk eines geflügelten Worts eines Berliners.

Der Arbeitgeber fand das nicht so gut, denn er bot der Arbeitnehmerin dringend an, ihre Deutschkenntnisse durch Kurse zu verbessern.

Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert.

Das jedenfalls meinte das BAG in seiner Entscheidung vom 22.06.2011, AZ: 8 ZR 48/10. Allerdings sollte die Arbeitnehmerin den Kurs selbst bezahlen und diesen Kurs ausserhalb ihrer Arbeitszeit besuchen. Auf der anderen Seite hatten sich die Deutschkenntnisse der Arbeitnehmerin über 25 Jahre hinweg stetig verschlechtert, ihre vertretungsweise Tätigkeit an der Kasse des Freibads, wo sie auch Auskunft erteilen musste, erforderte aber eine gewisse Kenntnis der deutschen Sprache.

Der Arbeitgeber erteilte der Arbeitnehmerin wegen ihrer Weigerung eine Abmahnung. Die Arbeitnehmerin klagte deswegen auf Entschädigung in Höhe von € 15.000, da sie sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert fühlte. Von ihr könne nicht verlangt werden, einen selbst zu bezahlenden Kurs außerhalb ihrer Arbeitszeit zu besuchen. Das sei zumindest mittelbare Diskriminierung. Das Gericht gab dem ersichtlich mit obiger Begründung nicht statt. Das gälte auch dann, so das Gericht, wenn von der Arbeitnehmerin verlangt würde, den Kurs aus eigener Tasche zu bezahlen und den Kurs in ihrer Freizeit zu besuchen. Zwar mag darin ein Verstoß gegen tarifvertragliche Regelungen liegen, ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) läge damit aber nicht vor.

Sobald sachliche Gründe im Bereich des Arbeitsverhältnisses die Beherrschung einer bestimmten Sprache bedingen, sei nicht von einer Diskriminierung auszugehen.

Ähnlich hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in einem Fall aus dem Jahr 2010 entschieden, wo es um die Kenntnis der deutschen Schriftsprache ging.

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