Trau niemandem - nicht einmal dem Ehegatten

Das Landgericht Köln hat in einer weiteren Filesharing-Entscheidung die Haftung des Anschlußinhabers erneut an eine Grenze getrieben: Angeblich müssen auch noch Ehegatten belehrt weden, was sie dürfen und was nicht.

Diese Ansicht jedenfalls vertritt das Gericht in seiner Entscheidung vom 21.01.2011, AZ: 28 O 462/10.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie ihrem Ehemann Auflagen für die Nutzung des Internets … gemacht hätte.

Die erkennenden Richter Reske, Büch und Dr. Strunk der 28. Zivilkammer haben hier, - so unsere Auffassung - die Ausführungen des BGH in der "Sommer unseres Lebens" - Entscheidung mit einer sehr weiten Auslegung überstrapaziert.

Man kann angesichts der Urteilsbegründung durchaus den Standpunkt vertreten, dass die Beklagte sich nicht optimal verteidigt hatte, insbesondere nicht im Hinblick auf die sekundäre Beweislast und der wohl als Täter in Frage gekommene Ehemann war derweil sogar verstorben, aber die hier interessierenden grundlegenden Dinge sieht das LG Köln nun doch falsch und insbesondere lebensfremd.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung offen gelassen, ob Mitbenutzer anlaßlos belehrt werden müßten. Die Kammer nahm das unter Hinweis auf ein älteres Urteil des OLG Köln an. Der BGH sah aber lediglich eine Prüfpflicht hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Einrichtung vorhandenen technischen Sicherungsmöglichkeiten als zumutbar an und vermied bewußt eine Gleichsetzung mit dem Inhaber eines e-Bay-accounts ("Halzband-Entscheidung").

Ferner macht es sich die Kammer zu leicht, wenn sie betont, dass die Berechnung des Schadenersatzes anhand Lizenzanalogie angemessen wäre. Für Filesharingnetzwerke werden regelmäßig keine Lizenzen erteilt, sofern der Rechteinhaber noch ein Interesse an Einnahmen hat.

Wer als Anschlußinhaber sichergehen will, belehrt und verpflichtet seine Mitbenutzer zum Beispiel anhand unserer Belehrung und Erklärung über die Internetnutzung.

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