Filesharing: Sharehoster müssen das Netz durchsuchen

Das Landgericht Hamburg hat in einem gestern veröffentlichten Beschluß entschieden, dass Sharehoster bekannte Linksammlungen im Internet regelmäßig durchforsten müssen, um Schaden von Dritten abzuwenden.

Diese Ansicht jedenfalls vertritt das Gericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2011, AZ: 308 O 458/10.

… sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung dafür mitverantwortlich, dass die fraglichen Titel über ihren Dienst illegal veröffentlicht worden seien.

Unklar ist noch, ob der Sharehoster eine Hauptsacheentscheidung herbeiführen will. Das LG Hamburg bestätigt damit sein harte Linie, welche es auch in den bisherigen Rapidshare-Entscheidungen gefahren hat, AZ: 310 O 116/10 u.a. Grundlage ist nach Ansicht des LG Hamburg die eintretende Störerhaftung des Anbieters: Dieser prüfe weder die hochgeladenen Inhalte (automatisiert), noch prüfe er ernsthaft, ob und wo der Nutzer des Angebots die Inhalte verlinkt.

In der Pressemeldung des LG Hamburg heißt es weiter:

Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten in ihrem Datenbestand zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lasse. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stelle ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden.

Unklar ist (mir), welche gängigen Linksammlungen es hier geben könnte.

Aber damit nicht genug:

Die von der Antragsgegnerin eingesetzten Wort- und Hash-filter könnten von Nutzern jedenfalls leicht umgangen werden. Auch seien komprimierte Dateien von der Antragsgegnerin nicht in allen Formaten überprüft worden.

Wenn weder Dateinamen noch Hashes eine Zuordnung erlauben, wird eine Filterung der Inhalte schwer, wenn nicht gar unmöglich: Gibt es keine derartigen Zuordnungsmerkmale, welche sich automatisiert - bei entsprechender Zustimmung des hochladenden Nutzers - scannen ließen, dürfte der Hoster die hochgeladenen Dateien überhaupt nicht untersuchen: Es bestünde kein Anlaß und wäre ggf. ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zu Lasten des hochladenden Nutzers.

Aber offensichtlich hatte der Hoster hier auch unsauber gearbeitet: Er hatte vergessen, auch die Inhalte der komprimierten Dateien auf verdächtige Hashwerte oder Namen zu überprüfen, wie sie ihm durch Abmahnungen usw. bekannt geworden sind.

Insgesamt dehnt das LG Hamburg die Prüfpflichten von Hostern sehr weit aus. Zwar steht hier jedem Gericht ein Ermessensspielraum zu, aber es ist schon auffällig, wie sehr die tatsächlichen oder vermeintlichen Anspruchsteller in urheber- oder presserechtlichen Fragen von der Hamburger Spruchpraxis profitieren. Die, nicht ganz neue, Prüfpflicht, auch einschlägige Angebote im Internet, also auf fremden Servern, vorsorglich auf Links zu untersuchen, die auf illegal hochgeladene Dateien beim Sharehoster hinweisen könnten, bedeutet in der Folge einen neuen Meilenstein. Die Prüfpflicht wandelt sich zu einer aktiven Vorsorge im Interesse Dritter, welche über die eigene Sphäre hinausreicht.

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